Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVG§ 117 Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung
Stand: 16.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/117#abs-1 (1) Dieses Gesetz gilt für die bei militärischen Dienststellen und Einrichtungen der Bundeswehr beschäftigten Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/117#abs-2 (2) § 64 Absatz 2 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/117#abs-3 (3) § 78 Absatz 1 Nummer 14 gilt entsprechend bei der Bestellung von Soldatinnen und Soldaten zu Vertrauens- oder Betriebsärztinnen und -ärzten. Hierbei ist nach § 40 Absatz 1 zu verfahren.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/117#abs-4 (4) § 84 Absatz 1 Nummer 2 findet bei der Auflösung, Einschränkung, Verlegung, Zusammenlegung, Aufspaltung oder Ausgliederung von militärischen Dienststellen und Einrichtungen oder wesentlichen Teilen von ihnen keine Anwendung, soweit militärische Gründe entgegenstehen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/117#abs-5 (5) § 92 Absatz 4 ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass
(6) Die Mitgliedschaft in einem Personalrat beim Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst ruht bei Personen, die zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nicht zugelassen sind.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 117 BPersVG →
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- VG Ansbach, 15.09.2022 – AN 7 P 22.00822
- OVG NRW, 31.07.2025 – 33 A 1290/23.PVB
- VG Köln, 05.06.2023 – 33 K 6148/22.PVBZitiert von 1
- OVG NRW, 05.04.2023 – 33 B 287/23.PVBZitiert von 3
- OVG NRW, 17.03.2023 – 33 B 1219/22.PVBZitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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09.06.2021 Ausfertigung
§ 117 geändert durch Artikel 25 Abs. 3 31. 12. 2025 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1614)
BGBl. 2021 I S. 1614
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